Dienstag, 18. Oktober 2016

Michael Naßhan: Anderkonto & Insolvenz

BGH, Urteil 18.12.2008, IX ZR 192/07

Leitsatz der Redaktion:
  • Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Zahlungen, die auf ein eingerichtetes Anderkonto, fallen deshalb weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse.